Satzung des TV Klarenthal-Krughütte von 1893 e.V.
Vorbemerkung: Zur besseren Lesbarkeit wurde bei Funktionsbezeichnungen meist die männliche Form gewählt. Selbstverständlich stehen alle solche Funktionen auch Frauen offen.
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
- Der Verein führt den Namen Turnverein Klarenthal-Krughütte von 1893 e.V.
- Sitz des Vereins ist Saarbrücken, Stadtteil Klarenthal.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter der Nummer 17 VR 2964 eingetragen.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des saarländischen Turnerbundes und der zuständigen Fachverbände.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Zweck und Aufgabe des Vereins, Gemeinnützigkeit
- Der Zweck des Vereins ist die sportliche Betätigung seiner Mitglieder in kameradschaftlicher Zusammenarbeit.
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Vereinszweck wird insbesondere umgesetzt durch:
- Organisation, Pflege und Förderung für alle Sportarten für alle Altersklassen beiderlei Geschlechts
- Förderung des Freizeitsportes
- Förderung des Präventiv- und Rehabilitationssportes
- Förderung des Leistungssports
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein kann auch für Nichtmitglieder zeitlich begrenzte Kurse, die mit dem Zweck und der Aufgabe des Vereins im Einklang stehen, gegen ein Entgelt anbieten.
§ 5 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen sein.
- Die Aufnahme in den Verein wird von dem Turnrat beschlossen.
- Die Ehrenmitgliedschaft regelt die Ehrungsordnung.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- durch Austritt
- durch Ausschluss
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Der Ausschluss erfolgt,
- wenn das Vereinsmitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Bezahlung von drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist
- bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins
- wegen unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereinslebens
- wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
- Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht zu innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses Berufung beim Turnrat oder Ältestenrat einzulegen.
- Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
- Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewährung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Rechte der Mitglieder
- Volljährige Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Für die Wahlen zum Jugendausschuss wird das aktive Wahlalter auf 12 Jahre, das passive Wahlalter auf 18 Jahre festgelegt.
- Fühlt sich ein Mitglied in seinen Rechten benachteiligt, so kann es den Ältestenrat anrufen.
§ 7 Vereinsbeiträge
- Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.
- Für kostenintensive Abteilungen kann der Turnrat höhere Beiträge und Aufnahmegebühren beschließen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung (§9)
- Vorstand (§ 10)
- Turnrat (§ 11)
- Abteilungsvorstände (§ 12)
- Jugendausschuss (§13)
- Ältestenrat (§ 14)
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
- Sie ist zuständig für:
- Entgegennahme der Jahresberichte und die Jahresbilanz des Vorstandes
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstandes (vgl. § 10)
- Wahl der Kassenprüfer/innen
- Wahl der Mitglieder des Ältestenrates
- Bestätigung der durch die Abteilungen gewählten Abteilungsleiter/innen
- Festsetzung der Vereinsbeiträge
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung an die Mitglieder unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch Veröffentlichung in dem Wochenspiegel, dem Klarenthaler Anzeiger und dem Westmagazin erfolgt ist.
- Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern öffentlich mitzuteilen.
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses wird vom/von der 1.Vorsitzende/n und vom/von der Protokollführer/in unterzeichnet.
§ 10 Vorstand
- Vorstand im Sinne der Geschäftsordnung sind:
- 1. und 2. Vorsitzende
- Kassenwart
- Oberturnwart
- Jugendwart
- Schriftwart
- Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Die Abstimmungen im Vorstand erfolgen mit einfacher Mehrheit.
- Die Einberufung einer Vorstandssitzung unterliegt einer schriftlichen Ladungsfrist von zwei Wochen an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift der teilnahmeberechtigten Personen.
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtliche Beschäftigte anzustellen.
- Im übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
- Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die vom Turnrat erlassen und geändert wird.
§ 11 Turnrat
- Der Turnrat ist das zweitoberste beschlussfassende Organ des Vereins. Der Turnrat ist ermächtigt, die Geschäftsordnung und die Ehrungsordnung zu beschließen und im Bedarfsfall zu ändern.
- Dem Turnrat gehören an:
- der Vorstand (§10)
- die Abteilungsleiter/innen
- Der Turnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Die Abstimmungen im Turnrat erfolgen mit einfacher Mehrheit.
- Die Einberufung einer Turnratssitzung unterliegt einer schriftlichen Ladungsfrist von zwei Wochen an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift der teilnahmeberechtigten Personen.
§ 12 Abteilungsvorstände
- Die Bildung und die Auflösung von Abteilungen werden vom Turnrat beschlossen.
- Jede Abteilung bildet einen Abteilungsvorstand. Er wird in einer Abteilungsversammlung gewählt.
- In Abteilungen ohne volljährige Mitglieder werden die Abteilungsleiter/innen vom Turnrat auf Vorschlag des Vorstandes berufen.
§ 13 Jugendausschuss
- Dem Jugendausschuss obliegt die Organisation, Durchführung und Überwachung der Jugendarbeit im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins.
- Er setzt sich zusammen aus Jugendlichen aller Abteilungen, die aus ihren Reihen den/die Jugendwart/in wählt und dem Vorstand diese/n zur Bestätigung vorschlägt. Der/die Jugendwart/in ist mit Sitz und Stimme im Vorstand vertreten.
§14 Ältestenrat
- Der Ältestenrat hat die Aufgabe, Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten.
- Er besteht aus 3 gewählten Mitgliedern.
- Die gewählten Mitglieder des Ältestenrates dürfen kein anderes Amt innehaben.
§ 15 Kassenprüfer
- Zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen überprüfen gemeinsam die Kassenführung des Geschäftsjahres (§ 3).
- Sie dürfen kein anderes Amt innehaben.
§ 16 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, vorausgesetzt, dass mindestens die Hälfte der gesamten stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind; ist dies nicht der Fall, so muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann.
Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur gestellt werden, wenn der Verein wirtschaftlich nicht mehr funktionsfähig ist.
Die Mitgliederversammlung ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die in das Vereinsregister einzutragen sind.
Bei Auflösung, des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Saarländischen Turnerbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.
§ 17 Eintrag im Vereinsregister
Der Vorstand ist ermächtigt, eventuell vom Amtsgericht beanstandete Satzungsbestandteile insoweit abzuändern, als dies mit Sinn und Zweck der Satzung im Einklang steht und Mitgliederrechte nicht beschneidet. Im Falle einer Abänderung ist dies von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.
§ 18 Gesetzliche Vorschriften
Soweit diese Satzung keine ausdrückliche Festlegung beinhaltet, werden zur Auslegung sowie Ergänzung die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes (§ 21 bis § 79 BGB) herangezogen.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.03.2010 beschlossen. Die bisherige Satzung verliert mit der Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken ihre Gültigkeit.
Die neue Satzung wurde am 27.05.2010 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken unter der Nr. VR 2964 eingetragen.